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   BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH   

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https://dejure.org/2005,3854
BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH (https://dejure.org/2005,3854)
BSG, Entscheidung vom 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH (https://dejure.org/2005,3854)
BSG, Entscheidung vom 05. September 2005 - B 1 KR 9/05 BH (https://dejure.org/2005,3854)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Gewährung von Prozesskostenhilfe für ein Beschwerdeverfahren; Folgen einer Unmöglichkeit des Erreichens des Begehrens der Hauptsache; Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des ...

  • Judicialis

    SGG § 73a; ; ZPO § 114

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114
    Prozesskostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2006, 445 (Ls.)
  • AnwBl 2006, 116
 
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Wird zitiert von ... (223)Neu Zitiert selbst (29)

  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Dies ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip (vgl BVerfGE 81, 347, 356).

    PKH darf deshalb verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfGE 81, 347, 357).

    Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff; BGH NJW 1994, 1160 mwN).

    Zwar überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfGE 81, 347, 358; BVerfGK 2, 275, RdNr 22; BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr. 1 RdNr 12).

    Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347, 359; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004, - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789 = BVerGK 2, 279).

  • BGH, 14.12.1993 - VI ZR 235/92

    Prüfung der Erfolgsaussicht in der Rechtsmittelinstanz

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Auch andere oberste Bundesgerichte folgen diesem Prüfmaßstab (vgl BGH, Beschluss vom 14. Dezember 1993, VI ZR 235/92 -, NJW 1994, 1160 f; BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003, - IXa ZB 21/03 -, MDR 2003, 1245 f = BGHR ZPO § 114 Erfolgsaussicht 8; BFH, Beschluss vom 29. April 1981, - IV S 4/77 - BFHE 133, 253 = BStBl II 1981, 580; BFH, Beschluss vom 12. April 2000, - VI B 182/99 -).

    Der Zweck der PKH gebietet lediglich, einen Unbemittelten einem solchen Bemittelten gleichzustellen, der seine Prozessaussichten vernünftig abwägt und dabei auch das Kostenrisiko mitberücksichtigt (BVerfGE 81, 347, 356 ff; BGH NJW 1994, 1160 mwN).

    Zudem vermag einem Revisionskläger die allein auf einen formellen Erfolg seines Rechtsmittels gegründete Bewilligung von PKH für die Revisionsinstanz auch nicht zu einem sachlichen Obsiegen zu verhelfen, wenn das Berufungsgericht, an das die Sache zurückverwiesen werden müsste, der Rechtsverfolgung materiell keine Erfolgsaussicht beimisst und es deshalb dann für die Berufungsinstanz PKH versagt (vgl BGH NJW 1994, 1160).

  • BSG, 19.09.2002 - B 1 KR 5/01 R

    Arbeitsunfähigkeit von Arbeitslosen, zuletzt ausgeübte Beschäftigung, Beurteilung

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da jedenfalls zusätzlich zur Sachleistung von einem Versicherten vereinbarte wahlärztliche Leistungen nicht zu Lasten der Krankenkasse gingen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002, - B 1 KR 5/01 BH - die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss verwerfender Beschluss des Senats vom 4. März 2002, - B 1 KR 1/02 BH -).

    Wie der Senat bereits anlässlich des ersten Verfahrens im Einklang mit den Vorinstanzen entschieden hat, kann der Kläger nicht mit einem Erfolg seiner Klage rechnen, weil ärztliche Leistungen, die ein Versicherter zusätzlich zu der ihm als Sachleistung gewährten Krankenhausbehandlung privat vereinbart, nicht zu Lasten der Krankenkasse gehen (vgl Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002, - B 1 KR 5/01 BH - ).

  • BVerfG, 07.05.1997 - 1 BvR 296/94

    Verfassungsrechtliche Anforderungen aus GG Art 3 Abs 1 iVm GG Art 20 Abs 3 an die

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Die Auslegung, dass es im Rahmen des § 114 ZPO auf den voraussichtlichen Erfolg in der Sache selbst und nicht auf den isolierten Erfolg des eingelegten Rechtsmittels ankommt, überschreitet nicht die durch das Verfassungsrecht gezogenen Grenzen (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, - 1 BvR 296/94 -, NJW 1997, 2745 f unter II 1 Buchst b).
  • BVerfG, 10.10.1990 - 1 BvR 660/90

    Vereinbarkeit der §§ 546b, 569 BGB mit der Eigentumsgarantie des Grundgesetzes

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Die Prüfung der Erfolgsaussicht in diesem Sinne verstößt nicht gegen das Gebot des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1997, NJW 1997, 2746, II 2).
  • BSG, 19.02.2003 - B 1 KR 1/02 R

    Krankenversicherung - Prüfung des Qualitätsstandards von Untersuchungs- oder

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Es fehle an der hinreichenden Erfolgsaussicht, da jedenfalls zusätzlich zur Sachleistung von einem Versicherten vereinbarte wahlärztliche Leistungen nicht zu Lasten der Krankenkasse gingen (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2002, - B 1 KR 5/01 BH - die Gegenvorstellung gegen diesen Beschluss verwerfender Beschluss des Senats vom 4. März 2002, - B 1 KR 1/02 BH -).
  • BVerfG, 14.10.2003 - 1 BvR 901/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 durch überlange Dauer eines

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Da das PKH-Verfahren den grundgesetzlich gebotenen Rechtsschutz nicht selbst bietet, sondern erst zugänglich macht, dürfen die Anforderungen, insbesondere an den Vortrag der Beteiligten, nicht überspannt werden (vgl BVerfG, Beschluss vom 24. Juli 2002, - 2 BvR 2256/99 -, NJW 2003, 576; BVerfG, Beschluss vom 14. Oktober 2003, - 1 BvR 901/03- , NVwZ 2004, 334, RdNr 15).
  • BVerfG, 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02

    Verletzung von GG Art 3 iVm dem Rechtsstaatsprinzip durch Ablehnung von

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Zwar überschreiten die Fachgerichte den Entscheidungsspielraum, der ihnen bei der Auslegung des gesetzlichen Tatbestandsmerkmals der hinreichenden Erfolgsaussicht verfassungsrechtlich zukommt, wenn sie unter Verkennung der Bedeutung der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verbürgten Rechtsschutzgleichheit die Anforderungen an die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung überspannen und dadurch der Zweck der PKH, dem Unbemittelten den weitgehend gleichen Zugang zu Gericht zu ermöglichen, deutlich verfehlt wird (vgl BVerfGE 81, 347, 358; BVerfGK 2, 275, RdNr 22; BVerfG SozR 4-1500 § 73a Nr. 1 RdNr 12).
  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 596/03

    Fortbestehendes Rechtsschutzinteresse für Verfassungsbeschwerde gegen Versagung

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Insbesondere soll die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (BVerfGE 81, 347, 359; BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 2004, - 1 BvR 596/03 -, NJW 2004, 1789 = BVerGK 2, 279).
  • BSG, 03.07.2003 - B 7 AL 216/02 B

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 05.09.2005 - B 1 KR 9/05 BH
    Neben absurden Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz (zB Klage auf "Zuteilung" eines Ehepartners) kommen von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren in Betracht oder Vorbringen, das bereits mehrmals (zB im Rahmen von Überprüfungen nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch) erfolglos zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gemacht wurde (vgl für das Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters BSGE 91, 146, 150, RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1).
  • BVerfG, 24.07.2002 - 2 BvR 2256/99

    Zur Gewährung von Prozesskostenhilfe für die nachträgliche Feststellung der

  • BVerfG, 04.02.2004 - 1 BvR 1715/02

    Zur Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrages für eine Klage gerichtet auf

  • LSG Hessen, 28.08.2008 - L 1 KR 2/05

    Krankenversicherung - Kostenerstattungsanspruch - notwendiger Kausalzusammenhang

  • BSG, 26.10.1994 - 8 BH (Kn) 1/94

    Marokkaner - Rentenversicherungsbeitrag - Erstattung - Rentenanspruch -

  • BGH, 27.06.2003 - IXa ZB 21/03

    Erfolgsaussichten der Rechtsbeschwerde

  • EGMR, 19.04.1993 - 13942/88

    KRASKA c. SUISSE

  • BSG, 23.01.1998 - B 13 RJ 261/97 B

    Prozeßkostenhilfe bei Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensmängeln

  • BFH, 12.04.2000 - VI B 182/99

    PKH; hinreichende Erfolgsaussichten

  • BSG, 19.07.2004 - B 1 KR 2/04 BH

    Leistungsausschluss für kieferorthopädische Behandlung in der Krankenversicherung

  • BSG, 27.06.2001 - B 11 AL 249/00 B

    Darlegung der Prozeßunfähigkeit im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BFH, 29.04.1981 - IV S 4/77

    Rechtsverfolgung - Armenrechtsverfahren - Armenrechtsantrag - Prozeßkostenhilfe

  • BSG, 02.02.1993 - 11 BAr 109/92

    Gewährung von Prozesskostenhilfe bei einer Nichtzulassungsbeschwerde -

  • BSG, 17.12.2001 - B 7 AL 218/01 B

    Prozesskostenhilfe und Erfolgsaussicht im sozialgerichtlichen Verfahren

  • BSG, 21.10.1998 - B 9 V 92/98 B

    Anspruch auf Prozeßkostenhilfe

  • BSG, 10.03.1976 - 7 BAr 36/75

    Nichtzulassungsbeschwerde - Bewilligung des Armenrechts - Prozeßkostenhilfe -

  • BVerfG, 12.06.1986 - 1 BvR 566/86
  • BSG, 05.05.1986 - 4a BJ 33/86
  • EGMR, 18.04.2002 - 39802/98

    L.B. v. AUSTRIA

  • RG, 25.10.1902 - V 236/02

    Übergabe des Hypothekenbriefs. Miteigentümer.

  • BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 76/05 B

    Einschränkung des Rechts über die Berufung durch Beschluss ohne mündliche

    Die Befugnis, in Fällen eines in erster Instanz ergangenen Gerichtsbescheids auch über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist daraus nicht abzuleiten (vgl hierzu auch BVerwGE 116, 123 ff, RdNr 11; Roth, EuGRZ 1998, 495, 505 f; Zeihe, NWVBl 1996, 178 f; zu den Grenzen von Art. 6 Abs. 1 EMRK vgl auch Senat, Beschluss vom 5. September 2005 - B 1 KR 9/05 BH, für SozR vorgesehen).
  • BSG, 22.07.2014 - B 5 R 56/14 B
    Die PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, welche im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl Senatsbeschlüsse vom 23.2.2012 - B 5 R 38/11 BH - BeckRS 2012, 68121 RdNr 3, vom 17.3.2011 - B 5 RS 1/11 BH - BeckRS 2011, 70420 RdNr 4 und vom 23.2.2009 - B 5 R 476/08 B - BeckRS 2009, 59927 RdNr 4; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3).

    5 Gleichwohl ist dem Kläger PKH zu versagen, weil nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl die Nachweise bei BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3) im PKH-Verfahren ein - über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus - erweiterter Beurteilungsspielraum existiert, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - Juris RdNr 3).

    6 Soweit der 1. Senat des BSG (SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 4 f) bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz für geboten hält, gilt auch dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos, mithin mutwillig ist.

    In diesem Sinne haltlos und mutwillig sind absurde Klagebegehren ohne jeden Rückhalt im Gesetz, von vornherein offensichtlich unschlüssige Klagebegehren und Vorbringen, das bereits mehrmals (zB im Rahmen von Überprüfungen nach § 44 SGB X) erfolglos zum Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gemacht wurde (BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 4 f; vgl für das Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters BSGE 91, 146, 150, RdNr 11 = SozR 4-1500 § 72 Nr. 1).

  • BSG, 21.01.2013 - B 5 R 430/12 B
    Denn PKH hat nicht den Zweck, Bedürftigen die Durchführung solcher Verfahren zu ermöglichen, die im Ergebnis nicht zu ihrem Vorteil ausgehen können und die daher ein vernünftiger Rechtsuchender nicht auf eigene Kosten führen würde (vgl Senatsbeschluss vom 23.2.2012 - B 5 R 38/11 BH - BeckRS 2012, 68121, RdNr 3; BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3).

    Denn nach der - verfassungsrechtlich gebilligten - ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes (vgl die Nachweise bei BSG SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 3) existiert im PKH-Verfahren ein - über die unmittelbare Erfolgsaussicht des konkret angestrebten Rechtsmittels hinaus - erweiterter Beurteilungsspielraum, der es erlaubt, eine öffentlich-rechtliche Unterstützung bei der Beschreitung des Rechtsweges auch dann zu verweigern, wenn der Antragsteller in der Sache letztlich ohne Erfolg bleiben muss (BSG Beschluss vom 9.5.2007 - B 12 KR 1/07 B - Juris RdNr 3).

    Soweit der 1. Senat des BSG (SozR 4-1500 § 73a Nr. 2 RdNr 4 f) bei Vorliegen eines besonders schweren Verfahrensfehlers eine Ausnahme von diesem Grundsatz für geboten hält, gilt auch dies jedenfalls dann nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in der Sache offensichtlich haltlos ist.

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